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Satzung des Bürgervereins Nürnberg-Süd e.V.
Präambel
Der Verein wurde am 30. November 1881 als "Verein der südlichen Vorstädte" gegründet. 1905 kam es zur Trennung des Vereins in einen Verein Süd-West und einen Verein Süd-Ost. Im Jahre 1925 schlossen sich die 1905 getrennten Vereine unter dem Namen "Vorstadt-Verein Nürnberg-Süd" wieder zusammen. In den Jahren 1933-1945 wurde die Tätigkeit des Vereins immer mehr eingeengt und kam schließlich ganz zum Erliegen. Am 21. Mai 1953 fanden sich einige frühere aktive Vereinsmitglieder zusammen und beschlossen die Wiedergründung des Vereins.
Am 30. November 1985 wurde der Verein in "Bürgerverein Nürnberg-Süd" umbenannt.
§ 1 | Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Name des Vereins lautet:
Bürgerverein Nürnberg-Süd e. V., abgekürzt: BV Süd e.V.
2012 hat sich der Verein entschieden, die Rechtsfähigkeit zu erwerben.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes eingetragen.
(2) Der Sitz des Vereins ist Nürnberg.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 | Zweck des Vereins und Vereinsgebiet
(1) Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO. Zweck des Vereins ist die Wahrung, Förderung und Vertretung der Interessen und kommunalen Belange der Bevölkerung des Vereinsgebietes gegenüber den zuständigen Behörden, Institutionen, Interessensverbänden und Medien. Der Verein führt damit Tradition, Aufgabe, Zweck und Ziel der in der Präambel aufgeführten einzelnen Vorstadtvereine fort.
Insbesondere gehört zu den Aufgaben des Vereins die Erhaltung und Verbesserung der Lebensbedingungen auf dem Gebiete der Kultur, der Schulen, des Sports, des Verkehrs, des Städtebaus, des Umweltschutzes, der Versorgungsgüter (Strom, Gas, Wasser), der Fürsorge und der sozialen Einrichtungen.
(2) Der Verein stellt das demokratische Engagement verantwortungsbewusster Bürger dar. Zur Erfüllung seines Zwecks hält der Verein deshalb u.a. öffentliche Versammlungen ab, in denen die Probleme des Vereinsgebietes erörtert werden und die außer den Vereinsmitgliedern jedem interessierten Bürger offen stehen. In diesen Versammlungen kann jedermann Wünsche, Beschwerden, Anregungen und Verbesserungsvorschläge vorbringen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie gemeinwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4) Die vom Verein vertretenen und betreuten Stadtteile sind:
Gibitzenhof, Steinbühl, Sandreuth, Galgenhof, Lichtenhof, Tafelhof, Rabus und Hummelstein.
Die Grenzen sind:
nördlich:
die Bahnhofstraße, der Bahnhofsplatz, der Frauentorgraben, die Steinbühler Straße und die Kohlenhofstraße;
westlich:
der Frankenschnellweg;
südlich:
die Frankenstraße und Ulmenstraße bis Ecke Vogelweiherstraße und dieser folgend bis Nimrodstraße zum Frankenschnellweg
östlich:
die Allersberger Straße
§ 3 | Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, aber auch Vereine.
Die Mitgliedschaft ist nicht auf das Vereinsgebiet beschränkt.
(2) Über das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 4 | Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt
(1) durch den Tod des Mitglieds;
(2) durch Austrittserklärung des Mitglieds.
Der Austritt muss spätestens drei Monate vor Jahresende bei der Vorstandschaft vorliegen. Die Austrittserklärung muss schriftlich verfasst sein.
§ 5 | Ausschluss
(1) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
(2) Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Versammlung zu verlesen. Der begründete Ausschließungsbeschluss wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied vom Vorstand schriftlich mitgeteilt. Ist der Aufenthalt eines Mitglieds unbekannt, so bedarf es der Mitteilung nicht § 5 Abs. 1 der Satzung gilt entsprechend.
(3) Ein Mitglied, das nach Mahnung länger als drei Monate mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist, wird nochmals schriftlich zur Zahlung aufgefordert. Erfolgt auch dann keine Zahlung, so ist das Mitglied zum Jahresende aus der Mitgliederliste zu streichen.
§ 6 | Kassenführung und Beiträge
(1) Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
(2) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung im Sinne des § 8.
(3) Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
(4) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen..
§ 7 | Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand,
c) der Beirat,
d) die Kassenprüfer.
§ 8 | Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung im Sinne einer Jahreshauptversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und für die Einberufung ist der Vorstand. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet ist.
An Stelle einer gesonderten schriftlichen Einladung kann die Einladung auch im Mitteilungsblatt oder einer Mitglieder-Information erfolgen, sofern diese dem Mitglied ebenfalls unter Wahrung der zweiwöchigen Ladungsfrist übersandt wurde.
(2) Aufgabe der Mitgliederversammlung im Sinne einer Jahreshauptversammlung ist:
a) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes, des Kassenberichts und des Kassenprüfungsberichts,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl des Vorstandes, des Beirates und der Kassenprüfer,
d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung im Sinne einer Jahreshauptversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist wie die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und in folgenden Fällen durchzuführen.
a) Wenn der 1. Vorsitzende sie für erforderlich hält.
b) Auf schriftlichen Antrag von 2/3 des Vorstandes oder von 2/3 des Beirates.
c) Auf schriftlichen Antrag von mindestens ¼ der Mitglieder.
(4) Die Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes, geleitet. Für die Dauer von Wahlen übernimmt die Versammlungsleitung ein von der Versammlung zu berufender dreiköpfiger Wahlvorstand.
(5) Die Beschlüsse der ordentlichen Jahreshauptversammlungen und der außerordentlichen Hauptversammlung sind vom 1. Schriftführer oder vom 2. Schriftführer zu beurkunden.
§ 9 | Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1. Vorsitzende/r
1. stellvertretender/r Vorsitzende/r
2. stellvertretende/r Vorsitzende/r
1. Schatzmeister/in
2. Schatzmeister/in
1. Schriftführer/in
2. Schriftführer/in
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung im Sinne des § 8 auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vertretungsvorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(3) Den Vorsitz im Vorstand führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Er lädt zu den Vorstandssitzungen schriftlich ein. Für die Beschlussfassung gilt § 28 Abs. 1 i.V.m. § 32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag gibt.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden und seinen Stellvertretern sowie vom Schatzmeister und seinem Stellvertreter vertreten. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis; die stellvertretenden Vorsitzenden werden jedoch im Innenverhältnis angewiesen, hiervon nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden bzw. des Schatzmeisters Gebrauch zu machen.
§ 10 | Beirat
Der Beirat setzt sich aus bis zu 10 Beisitzer/n/innen zusammen. Diese werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung im Sinne von § 8 bestimmt.
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten und soll möglichst einen Querschnitt der Meinungsträger des Vereins und der im Vereinsgebiet repräsentierten Interessensgruppen abbilden.
§ 11 | Wahlen und Abstimmungen
(1) Die Amtszeit des Vorstandes, des Beirates und der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre.
Alle diese Organe bleiben jedoch auch bei Überschreitung der Amtszeit bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl oder Wiederwahl im Amt. Die Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
(2) Für die Dauer von Wahlen übernimmt die Versammlungsleitung ein von der Versammlung zu wählender dreiköpfiger Vorstand.
(3) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Eine 2/3 Mehrheit ist erforderlich, wenn Gegenstand der Abstimmung Ausschluss eines Mitgliedes, eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist. Eine Zweckänderung bedarf der 4/5 Mehrheit. Wahlen sind dann geheim, wenn dies beschlossen wurde. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
(4) Über öffentliche Versammlungen und Mitgliederversammlungen im Sinne des § 8 werden Ergebnisprotokolle angefertigt, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterschrieben werden.
§ 12 | Öffentliche Versammlungen
Der Verein stellt das demokratische Engagement verantwortungsbewusster Bürgerinnen und Bürger dar. Zu diesem Zweck hält er regelmäßig öffentliche Versammlungen ab, die allen Mitgliedern, aber auch allen interessierten Bürgern zugänglich sind. In diesen Versammlungen kann jedermann Wünsche, Beschwerden, Anregungen und Verbesserungsvorschläge vorbringen. Solche öffentlichen Versammlungen sind keine Mitgliederversammlungen im Sinne des § 8 (Mitgliederversammlung)
§ 13 | Sitzungen des Vorstandes und des Beirates
Der Vorstand bzw. der Beirat wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, nach Bedarf zu Sitzungen einberufen. Er muss einberufen werden, wenn die Mehrheit des Vorstandes bzw. des Beirates dies verlangt.
§ 14 | Ehrungen
(1) Vereinsmitglieder oder Personen, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, können besonders geehrt werden.
(2) Die Ehrungen erfolgen auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes hin.
(3) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 15 | Zugehörigkeit zu anderen Vereinen
Der Verein kann Mitglied bei anderen Vereinen oder Organisationen werden, wenn diese die Ziele des Vereins unterstützen und fördern. Eine Entscheidung über den Beitritt trifft die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 16 | Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung im Sinne des § 8 von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Das Vermögen des Vereins fällt bei seiner Auflösung oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an die Stadt Nürnberg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 | Liquidation
Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit) so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vertretungsvorstandes die Liquidatoren.
Die Satzung in der vorliegenden Fassung wurde in der Jahreshauptversammlung am 18. November 2014 verabschiedet.
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